
Im Rahmen der Novellierung der Preisangabenverordnung, die das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 25.08.2021 beschlossen hat, soll der preisermäßigte Abverkauf von schnell verderblichen Lebensmitteln und Waren mit kurzer Haltbarkeit erleichtert werden. Für diese Produktgruppen wird es Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen zu Preisangaben geben. Der Bundesrat muss dem Verordnungsentwurf noch zustimmen.
Novellierung der Preisangabenverordnung
Das nationale Preisangabenrecht bedarf vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung verschiedener Änderungen. Diese wurden mit der Novellierung der Preisangaben-Verordnung angegangen. Der Verordnungs-Entwurf, der noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wurde vom Bundeskabinett in der Kabinettssitzung vom 25.08.2021 beschlossen. Der Entwurf des Verordnungstextes ist hier zu finden. Die geänderte Preisangabenverordnung soll zum 28.05.2022 in Kraft treten.
Im Rahmen der Novellierung der Preisangabenverordnung erfolgt eine Neuaufnahme von Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren, damit Verbraucherinnen und Verbraucher Preisermäßigungen für Waren besser einordnen können.
Deutlich erleichtert wird durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht nur der Abverkauf schnell verderblicher Lebensmittel, sondern auch von Waren mit kurzer Haltbarkeit. Wird der geforderte Gesamtpreis wegen des drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies in geeigneter Weise für die Verbraucherinnen und Verbraucher kenntlich gemacht, so entfällt die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises.
Produkte kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums können dann z. B. einfach mit einem „30%-billiger“-Aufkleber versehen werden, ohne dass ein neues Preisschild mit dem nun geforderten Preis erstellt werden muss. Bevor diese ungenutzt verderben, können die genannten Lebensmittel damit leichter verkauft und dem Verbrauch durch die Kundinnen und Kunden zugeführt werden. Entscheidend ist, dass für die Verbraucherinnen und Verbraucher hinreichend deutlich gemacht wird, dass die Ware für den zeitnahen Konsum bestimmt und nicht für eine Bevorratung geeignet ist.
Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung
Die beschriebene Neuregelung fügt sich ein in die Nachhaltigkeitsbestrebungen der Bundesregierung; sie ergänzt und flankiert den laufenden partizipativen Prozess unter der Nationalen Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung. Im Rahmen der Strategie werden – gemeinsam mit Akteuren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette Reduktionspotentiale identifiziert und wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erarbeitet.
Durch den Prozess soll die Wertschätzung gegenüber unseren Lebensmitteln und den zu ihrer Herstellung benötigten Ressourcen verbessert und eine Halbierung der Lebensmittelverschwendung pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene sowie die Reduzierung von Lebensmittelabfällen entlang der Produktions- und Lieferkette erreicht werden.
Zur Erreichung dieses Ziels sind aktive Beiträge aller Akteure notwendig – des Gesetz-/Verordnungsgebers, der Wirtschaft und nicht zuletzt der Verbraucherinnen und Verbraucher. Rund 52 % der Lebensmittelabfälle fallen in den Privathaushalten an. Mit Zu gut für die Tonne! setzt sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aktiv gegen das Wegwerfen von Lebensmitteln ein und zeigt auf, was jede und jeder Einzelne gegen die Lebensmittelverschwendung tun kann. Dazu gehört auch die Aufklärung über das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Schnell verderbliche oder schnell unverkäufliche Lebensmittel wie frische Backwaren, Obst und Gemüse sowie Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum in Kürze abläuft, sind in der Regel noch ohne Abstriche für den Verzehr geeignet. Aus Sicht der Bundesregierung sollte hier für die Anbieter der Verkauf so weit wie möglich vereinfacht werden, ohne dass der Informationsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher unterlaufen wird. Für bereits gekaufte Lebensmittel, z.B. im Kühlschrank zuhause gilt, dass i.d.R. mit einfachen Mitteln „Sehen – Riechen – Schmecken“ die Verzehrstauglichkeit überprüft werden kann. Vorsicht aber bei Lebensmitteln mit Verbrauchsdatum - diese sollen mit Ablauf des Datums nicht mehr verzehrt werden!
Mehr Informationen und Tipps unter www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittelverschwendung/mindesthaltbarkeit-kein-verfallsdatum.html sowie www.zugutfuerdietonne.de